Maßgebend
für die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind die nachstehenden
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Dies gilt für
die jetzt und alle künftig einzugehenden Vertragsverhältnisse,
und zwar selbst dann, wenn unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
im Widerspruch zu einem Bestellschreiben des Bestellers stehen sollten.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur
bindend, wenn wir sie ausdrücklich für das betreffende Geschäft
schriftlich anerkennen. Das gleiche gilt für Handelsbräuche und
Branchenüblichkeiten. Erfolgt keine schriftliche Anerkennung abweichender
Geschäftsbedingungen des Bestellers, werden Sie auch dann nicht Vertragsinhalt,
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Mündliche, telefonische oder telegrafische Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen, um wirksam zu werden, unserer schriftlichen Bestätigung.
Unsere Angebote
sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
Die Abbildungen in unseren Prospekten sind unverbindlich.
Unsere Lieferungen
und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen
Auftragsbestätigung und nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. In Zweifelsfällen
hat die schriftliche Auftragsbestätigung Vorrang.
Die Preise verstehen sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart
wird, ab Herstellerwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich
Umsatzsteuer.
Lieferungen erfolgen ab Werk einschließlich Verpackung. Für Kleinaufträge unter EUR 128,-/netto berechnen wir einen Kleinmengenzuschlag von EUR 13,- pro Auftrag.
Wir sind bestrebt,
Lieferfristen einzuhalten. Die von uns genannten Termine und Fristen sind
jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde.
Sind im Einzelfall mit dem Besteller ausdrücklich verbindliche Lieferfristen
vereinbart, so beziehen sie sich auf den Abgang der Ware ab Werk. Lieferfristen
beginnen nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten des Bestellers,
wie z.B. Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen und auch nicht
vor der Leistung vereinbarter Anzahlungen.
Höhere Gewalt und andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Rohstoff-, Waren- oder Energiemangel, Maßnahmen staatlicher Behörden sowie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, berechtigen uns, den Liefertermin oder die Lieferfrist entsprechend zu verschieben oder, sofern durch vorgenannte Ereignisse die Auftragserfüllung ernsthaft in Frage gestellt oder unmöglich wird, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen.
Wir sind berechtigt,
die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen und auch
entsprechend abzurechnen.
Porto- und Versandkosten werden bei jeder Teillieferung berechnet.
Ist die Ware auf Abruf verkauft, so hat der Abruf innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist werden noch nicht abgenommene Mengen automatisch geliefert und in Rechnung gestellt.
Wir behalten uns bei allen Aufträgen eine Mehr- oder Mindermengenlieferung bis zu 10% (in Worten: 10 v. Hdt.) eines jeden Auftrages vor. Bei Sonderanfertigungen (Konfektionierungen) und bei bedruckter Ware behalten wir uns eine Mehr- oder Mindermengenlieferung bis zu 20% (in Worten: zwanzig v. Hdt.) eines jeden Auftrages vor.
Sonderbedingungen für
Kunststoff-Erzeugnisse:
Käufer und Verkäufer unterwerfen sich der GKV Prüf- und Bewertungsklausel
für (Hochdruck-) Polyäthylen-Folien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt
vom Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien aus Kunststoff im GKV:
Blatt I: Ausgabe Januar 1988
Blatt II: Ausgabe September 1990
Blatt III u. IV: Ausgabe Januar 1992
Sofern keine besonderen
Vereinbarungen getroffen wurden, sind unsere Rechnungen fällig:
a) bei Zahlung innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto;
b) bei Zahlung innerhalb 30 Tagen rein netto ohne jeden Abzug.
Vereinbarte Skonti setzen voraus, dass ein eventueller Kontokorrentsaldo
ausgeglichen ist und keine Forderungen aus früheren Lieferungen gegen
den Besteller bestehen.
Leistet der Besteller
bei Fälligkeit nicht, sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen
in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu
verlangen. Unser Recht einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend
zu machen, bleibt unberührt. Außerdem sind wir in diesem Fall
berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu tätigen.
Voraus- bzw. Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
Zahlungen wirken nur schuldbefreiend, wenn sie an unser Stammhaus oder an unsere Angestellten mit Inkasso-Vollmacht erfolgen.
Eingeräumte Zahlungsziele und Kreditlinien können wir jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen.
Verzug des Bestellers oder das Bekannt werden einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern und alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unter denselben Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen.
Die Transportgefahr für alle Sendungen – auch eventuelle Rücksendungen – sowie die Kosten des Transports trägt der Besteller. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung auf ihn über.
Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
Beanstandungen
wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen
erkennbarer Mängel sind unverzüglich, versteckte Mängel spätestens
6 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Die Ware muss sich
noch im Zustand der Anlieferung befinden; insbesondere darf sie noch nicht
verarbeitet sein.
Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
a) Die Gewährleistung
geht nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages kann der
Besteller nur verlangen, wenn wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu
beheben oder Ersatzlieferung zu leisten, oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
als fehlgeschlagen gilt.
Der Besteller ist verpflichtet, uns die Ware auf unser Verlangen zum Zweck
der Nachbesserung zuzusenden. Die Ware muss ordnungsgemäß – nach
Möglichkeit im Originalkarton – verpackt sein. Die Kosten für
die Versendung gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als
berechtigt erweist; andernfalls sind sie von dem Besteller zu tragen.
b) Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften werden
von der unter Ziff. VII. 1.a) getroffenen Regelung nicht berührt. Sie
richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ausgeschlossen sind jedoch
außerhalb der Zusicherung liegende Mangelfolgeschäden, die nach
den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen wären.
c) Für Ware, die von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder
Herkunft verändert worden ist, leisten wir keine Gewähr, wenn
der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung
steht. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn unsere Hinweise über
die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt worden sind .
d) Keine Gewährleistung übernehmen wir für nicht neue Ware,
II A-Ware und Sonderposten.
e) Ware, für die wir Ersatz leisten, geht in unser Eigentum über.
VIII. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten
uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung
aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden
Forderungen gegen den Besteller vor.
b) Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung
mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen
erwerben wir zur Sicherung unserer unter Ziff. VIII.1.a) genannten Forderungen
Miteigentum, das uns der Besteller schon jetzt überträgt und das
dann als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung gilt. Die Höhe unseres
Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den
unsere Ware und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Gegenstand
haben.
c) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit kaufmännischer
Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Geltendmachung
unserer Rechte erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick
in seine Unterlagen zu gewähren.
a) Die Forderungen
des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Wird gemeinsam mir
der Vorbehaltsware fremde Ware zum Gesamtpreis weiterveräußert,
erfasst die Abtretung jene Forderung ordnungsgemäß nur in Höhe
des Preises für die von uns gelieferte Ware.
Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende
Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch
auf Ansprüche aus Kontokorrent.
Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Rechte und Forderungen
gem. Ziff.VIII 2.a).
b) Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange
er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Auf unser begründetes Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner
der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten nachweislich unsere Forderungen insgesamt nachhaltig um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
a) Das Recht des Bestellers
zur Einziehung der Forderung sowie das Recht zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr enden
in den unter Ziff. IV. 6. genannten Fällen.
b) Solange der Besteller in Verzug ist, sind wir ferner berechtigt, von
dem Vertrag zurückzutreten. Die Abholung der Vorbehaltsware gilt nur
dann als Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
c) Steht uns, z.B. nach § 326 BGB, ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu, so sind wir berechtigt, abgeholte Vorbehaltsware
freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Der
Erlös wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt
der Besteller.
Werden Lieferungen auf Wunsch des Bestellers unverzollt ausgeführt, haftet er uns gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
Erfüllungsort
ist der Sitz des jeweiligen liefernden oder leistenden Betriebes.
Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung resultierenden
Streitigkeiten, auch für solche aus Wechseln und Schecks, ist nach
unserer Wahl Singen Hohentwiel. Jedoch haben wir das Recht, den Besteller
auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Abkommen über das Recht des Warenverkaufs ist ausgeschlossen.
Der Besteller kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.
Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten innerhalb unserer Firma mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen bearbeitet werden. Wir sichern zu, die Daten des Bestellers nur in diesem Zusammenhang zu verwenden.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: 01 / 2005